Außergerichtliche Einigung bei Grundwasserschaden - Erfolgreiche Verhandlung statt Prozess
Außergerichtliche Case Study

Außergerichtliche Einigung bei Grundwasserschaden

40.000 Euro Kaufpreisnachlass statt langwierigem Prozess

Verfahrensart
Außergerichtliche Einigung
Zeitraum
Mai - Oktober 2023
Rechtsgebiet
Immobilienrecht, Kaufrecht, Gewährleistung
Ergebnis
40.000 € Kaufpreisnachlass

TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick

Für Käufer relevant

  • Prüfen Sie vor Kaufvertragsunterzeichnung alle Versammlungsprotokolle der letzten Jahre
  • Fordern Sie Sachverständigengutachten zu bekannten Problemen an
  • Sprechen Sie mit Miteigentümern über wiederkehrende Probleme
  • Bei Widersprüchen zwischen Vertrag und Protokollen: Sofort reagieren
  • Außergerichtliche Einigung kann Zeit und Kosten sparen

Für Verkäufer relevant

  • Offenlegungspflicht bei bekannten Mängeln – auch wenn diese im Vertrag erwähnt werden
  • Verharmlosung von Problemen kann als arglistige Täuschung gewertet werden
  • Versammlungsprotokolle sind Beweismittel für Ihre Kenntnis von Mängeln
  • Bei berechtigten Vorwürfen: Vergleich oft günstiger als Prozessrisiko
  • Kaufpreisnachlass sichert Rechtsfrieden und vermeidet Reputationsschaden

1. Sachverhalt

Ausgangssituation

Im Mai 2023 erwarb eine Käuferin eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten, Baujahr 1985, in einer deutschen Großstadt. Der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 12. Mai 2023 umfasste eine Dachgeschosswohnung nebst Balkon sowie einen Kellerraum im Kellergeschoss. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 480.000 Euro, wovon die Käuferin bereits 30.000 Euro als Anzahlung geleistet hatte.

Vertragliche Regelungen zu Mängeln

Im Kaufvertrag war folgende Klausel enthalten: "Dem Käufer ist bekannt, dass eine neue Pumpe eingebaut wurde. Ferner ist der Hochwasserschaden bekannt. Der Verkäufer erklärt keine Kenntnis von verborgenen Sachmängeln zu haben, insbesondere nicht über Grundwasserfeuchtigkeit, Hausschwamm, Trockenfäule, etc."

Diese Formulierung erweckte den Eindruck, dass das Grundwasserproblem durch den Einbau einer neuen Pumpe behoben sei und keine weiteren Probleme bestünden.

Entdeckung der tatsächlichen Situation

Kurz nach Vertragsunterzeichnung erhielt die Käuferin von Miteigentümern drei E-Mails, die auf erhebliche und wiederkehrende Grundwasserprobleme hinwiesen. Bei einem unangekündigten Besuch beim Hausverwalter Ende August 2023 stellte sich heraus:

  • In der Eigentümerversammlung 2023 (Februar 2023, also vor dem Kaufvertrag) war das Grundwasserproblem ausführlich diskutiert worden
  • Das Protokoll dokumentierte: "Grundwasser drückt durch die Bodenplatte"
  • Der Verkäufer hatte der Käuferin mitgeteilt, es habe 2023 noch keine Versammlung gegeben (wegen Corona 2021 und 2022 keine Versammlungen)
  • Die Käuferin hatte drei "nichtssagende" Protokolle aus 2018, 2019 und 2020 erhalten – aber nicht das entscheidende Protokoll von 2023

Technische Befunde aus Sachverständigengutachten

Ein Sachverständigengutachten vom März 2014 (Bericht-Nr. 5998/14) dokumentierte bereits umfassend die Problematik des Gebäudes:

Baugeschichte und Struktur

Das Gebäude wurde 1985 begonnen, kam aber zu einem Baustopp. Erst 1995 – zehn Jahre später – wurden die Arbeiten fortgeführt. Zunächst wurden Bauteile rückgebaut und abgebrochen, dann wurde das Gebäude nach einem geänderten Konzept fertiggestellt. Das Gebäude ist teilunterkellert und besitzt ein Sockelgeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss/Dachgeschoss sowie einen ausgebauten Spitzboden.

Kellerdurchfeuchtungen

Die Eigentümer beanstandeten wiederkehrende Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss. Die Untersuchung ergab:

  • Keller 2: Wechselnde starke Durchfeuchtungen in den letzten zehn Jahren vor der Begutachtung. Die Anwesenden erklärten übereinstimmend, dass in diesem Keller praktisch ständig eine Durchfeuchtung vorgelegen habe, allerdings mit wechselnder Ausdehnung und Intensität.
  • Baumaßnahmen 2005: Entsprechend einem früheren Gutachten von 2005 wurde der an Keller 2 angrenzende Kellerbereich überprüft und der Bauschutt teilweise ausgeräumt. Dahinter wurde ein weiterer Kellerraum vorgefunden, der nicht schuttbelastet war, in dem aber Wasser stand – dies sei vor etwa zwei Monaten der Fall gewesen.
  • Gefangener Kellerraum: Als man den gefangenen Kellerraum vor zwei Monaten öffnete, sei dieser trocken gewesen. Kurz danach, etwa 14 Tage später, habe dieser Keller mehrere Zentimeter unter Wasser gestanden.
  • Keller W1: Der zur Wohnung 1 gehörige Keller soll mehrfach unter Wasser gestanden haben – etwa zwei bis drei Mal jährlich so hoch überflutet, dass das Wasser pfützenartig Zentimeter hoch auf dem Boden stünde.
  • Keller 1 (ehemaliges Schwimmbecken): Widersprüchliche Angaben. Nach Auffassung der Eigentümerin der Wohnung W1 soll dieser Keller zeitweilig so tief unter Wasser geraten, dass er mit Stiefeln begangen werden musste. Nach Angabe der Hausverwaltung ist dieser Keller dagegen ständig trocken.
  • Flure und Keller: Auch in anderen Bereichen, insbesondere im Flur und den Kellern vorgelagerter Fluren, soll temporär Wasser stehen, zeitweise sogar fünf bis zehn Zentimeter hoch, wobei nach Meinung der Hausverwaltung in dem als "Keller 2" bezeichneten Raum das Wasser subjektiv am höchsten steht.

Ursachenanalyse

Das Gutachten stellte fest:

  • Ein zwingender Zusammenhang mit Rheinhochwasserständen konnte nicht angegeben werden
  • Auch keine mögliche Verbindung mit Regenperioden
  • Im Sommer 2013 wurde der Innenhof hinter der Garage neu abgedichtet, aber Wassereinbrüche im Kellergeschoss seien auch nach dieser Zeit noch beobachtet worden

Sanierungsversuche

Laut Aussagen der Käuferin und Dokumenten wurden in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt drei Pumpen eingebaut. Ein Handwerker schrieb 2018: "Die Pumpen laufen einwandfrei, wir müssen trotzdem absaugen. Wassereintritt durch das Loch in der Bodenplatte. Das Loch muss geschlossen werden. Oder: Grundwasser steigt weiter durch das Loch an. Was tun?"

Dies zeigt deutlich, dass das Problem struktureller Natur war und nicht durch Pumpen allein gelöst werden konnte.

Weitere Erkenntnisse

  • Der Verkäufer besaß zum Zeitpunkt des Verkaufs etwa 80 Wohnungen in der Stadt – er war also ein professioneller Immobilieninvestor
  • Der Verkäufer hatte die Wohnung seit mindestens 13 Jahren in seinem Besitz
  • Irgendwann gab es einen Verwalterwechsel
  • Ein Gutachten zum Keller existierte bereits seit zehn Jahren (ein Eigentümer sagte, er habe verwertbare Unterlagen)
  • Der Makler hatte der Käuferin mehrfach versichert, dass das Haus technisch in Ordnung sei

Reaktion der Käuferin

Als die Käuferin den Verkäufer am Mittwoch auf das Kellerproblem ansprach, erklärte dieser, er habe es nicht gewusst und möchte zufriedene Kunden und gute Bewertungen. Gleichzeitig wurden jedoch bereits Unterschriften für die Zustimmung zum Verkauf beim Notar beglaubigt – der Verkaufsprozess lief also weiter.

Die Käuferin wandte sich daraufhin an eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Bitte, den weiteren Prozess schnell zu stoppen.

2. Rechtliche Bewertung

Arglistige Täuschung nach § 123 BGB

Der zentrale rechtliche Ansatzpunkt war die arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer den Käufer vorsätzlich über eine kaufentscheidende Tatsache täuscht oder eine Aufklärungspflicht verletzt.

Voraussetzungen der arglistigen Täuschung

Im vorliegenden Fall waren folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Täuschungshandlung: Der Verkäufer hatte im Kaufvertrag erklärt, keine Kenntnis von verborgenen Sachmängeln zu haben, insbesondere nicht über Grundwasserfeuchtigkeit. Gleichzeitig wurde erwähnt, dass eine neue Pumpe eingebaut wurde und ein Hochwasserschaden bekannt sei – dies erweckte den Eindruck, das Problem sei behoben.
  2. Kenntnis des Verkäufers: Der Verkäufer hatte nachweislich Kenntnis vom Grundwasserproblem:
    • Er war seit mindestens 13 Jahren Eigentümer
    • Das Versammlungsprotokoll vom Februar 2023 dokumentierte ausführlich das Problem
    • Sachverständigengutachten von 2014 lagen vor
    • Handwerkerberichte aus 2018 dokumentierten das strukturelle Problem
    • 2021 und 2022 wurden drei Pumpen eingebaut – ein klares Indiz für wiederkehrende Probleme
  3. Vorsatz: Der Verkäufer verschwieg bewusst das Versammlungsprotokoll von 2023 und gab stattdessen nur ältere, "nichtssagende" Protokolle heraus. Er behauptete zudem, es habe 2023 noch keine Versammlung gegeben.
  4. Kausalität: Die Käuferin hätte den Vertrag zu diesem Preis nicht abgeschlossen, wenn sie von dem tatsächlichen Ausmaß des Grundwasserproblems gewusst hätte.

Abgrenzung zur Sachmangelhaftung

Ein wichtiger Unterschied: Bei bloßer Sachmangelhaftung (§§ 434 ff. BGB) hätte der Verkäufer durch Haftungsausschlussklauseln im Kaufvertrag seine Haftung weitgehend ausschließen können. Bei arglistiger Täuschung greifen solche Klauseln jedoch nicht – § 444 BGB bestimmt, dass ein Haftungsausschluss bei arglistig verschwiegenen Mängeln unwirksam ist.

Rechtsfolgen der arglistigen Täuschung

Bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung stehen dem Getäuschten folgende Rechte zu:

  • Anfechtung des Vertrages (§ 123 Abs. 1 BGB): Der Vertrag kann rückabgewickelt werden – die Käuferin erhält ihr Geld zurück, der Verkäufer die Wohnung
  • Schadensersatzansprüche (§§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB): Ersatz aller durch die Täuschung entstandenen Kosten (Notarkosten, Gutachterkosten, Anwaltskosten)
  • Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB i.V.m. § 434 BGB): Alternativ zur Anfechtung

Beweislage

Die Beweislage war außerordentlich günstig für die Käuferin:

  • Versammlungsprotokoll Februar 2023 dokumentierte das Problem vor Vertragsschluss
  • Sachverständigengutachten von 2014 belegte langjährige Kenntnis
  • E-Mails von Miteigentümern bestätigten wiederkehrende Probleme
  • Handwerkerberichte zeigten strukturelles Problem
  • Widerspruch zwischen Vertragsklausel und tatsächlicher Situation

3. Verhandlungsstrategie

Phase 1: Beweissicherung

Unmittelbar nach Mandatserteilung wurden folgende Schritte eingeleitet:

  • Sicherung aller E-Mails von Miteigentümern
  • Anforderung des Versammlungsprotokolls Februar 2023 beim Verwalter
  • Anforderung aller Sachverständigengutachten (2004, 2005, 2014)
  • Dokumentation aller Handwerkerberichte
  • Protokollierung der Aussagen des Verkäufers ("habe es nicht gewusst")

Phase 2: Rechtliche Analyse

Die rechtliche Analyse ergab:

  • Sehr gute Erfolgsaussichten bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
  • Prozessrisiko für Verkäufer erheblich
  • Reputationsrisiko für professionellen Immobilieninvestor (80 Wohnungen)
  • Zeitaufwand für gerichtliche Auseinandersetzung: 1-2 Jahre
  • Kostenrisiko für Verkäufer bei Prozessverlust: Gerichtskosten, Anwaltskosten beider Parteien, Gutachterkosten

Phase 3: Außergerichtliche Verhandlung

Statt sofort Klage einzureichen, wurde eine außergerichtliche Verhandlung angestrebt:

Erstes Anwaltsschreiben

Das erste Schreiben an den Verkäufer enthielt:

  • Detaillierte Darstellung des Sachverhalts
  • Rechtliche Bewertung (arglistige Täuschung)
  • Beweismittel (Protokolle, Gutachten, E-Mails)
  • Androhung der Anfechtung und Schadensersatzforderung
  • Angebot einer außergerichtlichen Einigung
  • Fristsetzung: 14 Tage

Verhandlungsposition

Die Verhandlungsposition war klar:

  • Maximalforderung: Vollständige Vertragsaufhebung (Rückabwicklung)
  • Minimalforderung: Kaufpreisnachlass in Höhe der Sanierungskosten
  • Verhandlungsspielraum: Kaufpreisnachlass zwischen 30.000 und 60.000 Euro

Reaktion des Verkäufers

Der Verkäufer reagierte zunächst defensiv:

  • Bestreiten der Kenntnis vom Grundwasserproblem
  • Verweis auf Vertragsklausel ("Hochwasserschaden bekannt")
  • Angebot eines geringen Nachlasses (10.000 Euro)

Zweite Verhandlungsrunde

In der zweiten Verhandlungsrunde wurde die Beweislage nochmals verschärft:

  • Vorlage des Versammlungsprotokolls Februar 2023
  • Nachweis der Teilnahme des Verkäufers an der Versammlung (oder zumindest Kenntnis durch Protokollzusendung)
  • Gutachterliche Stellungnahme zu Sanierungskosten (ca. 50.000-70.000 Euro)
  • Hinweis auf Reputationsrisiko bei gerichtlicher Auseinandersetzung

Phase 4: Einigung

Nach intensiven Verhandlungen wurde folgende Einigung erzielt:

  • Kaufpreisnachlass: 40.000 Euro
  • Neuer Kaufpreis: 440.000 Euro (statt 480.000 Euro)
  • Abgeltung: Die Käuferin verzichtet auf alle weiteren Ansprüche aus dem Grundwasserschaden
  • Kostentragung: Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten; Notarkosten für die Änderungsvereinbarung werden hälftig geteilt

4. Ergebnis

Änderungsvereinbarung zum Kaufvertrag

Die Einigung wurde in einer notariellen Änderungsvereinbarung zum Kaufvertrag festgehalten. Die wesentlichen Regelungen:

§ 1 Präambel

Die Parteien haben am 12.05.2023 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Wohnungseigentum geschlossen. Nach dem Kauf sind zwischen den Parteien Unstimmigkeiten über Art und Umfang des Grundwasserschadens am Wohngebäude aufgetreten.

§ 2 Änderung des Kaufpreises

Zur gütlichen Beilegung der Unstimmigkeiten vereinbaren die Parteien einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 40.000 Euro, so dass lediglich 440.000 Euro geschuldet sind. Abzüglich der bereits seitens der Käuferin geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis von Höhe von 30.000 Euro ist damit ein Restkaufpreis von 410.000 Euro zu zahlen.

§ 3 Abgeltung

Die entscheidende Klausel: "Die Parteien sind sich einig, dass die Käuferin aus dem bekannten Grundwasserschaden künftig gegen die Verkäufer keine Ansprüche mehr herleiten kann. Sämtliche anderen Klauseln des Kaufvertrages bleiben hiervon unberührt."

§ 4 Kostentragung

Die Kosten ihrer jeweiligen Parteivertreter tragen die Parteien jeweils selbst. Die Kosten der notariellen Beurkundung dieser Vereinbarung tragen die Parteien je zur Hälfte.

§ 5 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Vorteile der außergerichtlichen Einigung

Für die Käuferin

  • Zeitersparnis: Einigung innerhalb von 5 Monaten statt 1-2 Jahren Prozessdauer
  • Kostenersparnis: Keine Gerichtskosten, keine Gutachterkosten für Prozess
  • Planungssicherheit: Sofortige Klarheit über finanzielle Situation
  • Kaufpreisnachlass: 40.000 Euro (ca. 8,3% des ursprünglichen Kaufpreises)
  • Kein Prozessrisiko: Vermeidung des Risikos eines ungünstigen Urteils

Für den Verkäufer

  • Reputationsschutz: Keine öffentliche gerichtliche Auseinandersetzung
  • Kostenersparnis: Vermeidung von Prozesskosten (bei Verlust: Gerichtskosten + Anwaltskosten beider Parteien)
  • Zeitersparnis: Schnelle Abwicklung statt langwierigem Prozess
  • Rechtsfrieden: Abgeltungsklausel schließt weitere Ansprüche aus
  • Geschäftsbeziehungen: Erhalt guter Bewertungen und Kundenbeziehungen

5. Praxistipps

Für Käufer

Vor dem Kauf

  • Versammlungsprotokolle prüfen: Fordern Sie alle Versammlungsprotokolle der letzten 5-10 Jahre an. Achten Sie besonders auf:
    • Wiederkehrende Probleme (Feuchtigkeit, Schimmel, Schäden)
    • Sanierungsmaßnahmen und deren Erfolg
    • Rückstellungen für zukünftige Reparaturen
    • Streitigkeiten zwischen Eigentümern
  • Mit Miteigentümern sprechen: Klingeln Sie bei anderen Eigentümern und fragen Sie nach:
    • Bekannten Problemen im Haus
    • Verhältnis zum Verkäufer
    • Zustand der Gemeinschaftsanlagen
    • Geplanten Sanierungen
  • Sachverständige beauftragen: Bei Hinweisen auf Probleme (z.B. neue Pumpe, Abdichtungen) unbedingt einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen
  • Wirtschaftsplan prüfen: Fordern Sie den aktuellen Wirtschaftsplan an und prüfen Sie:
    • Höhe der Rückstellungen
    • Geplante Sanierungen
    • Sonderumlagen
  • Vertragsklauseln hinterfragen: Wenn im Vertrag steht "Dem Käufer ist bekannt, dass..." – fragen Sie nach, was genau bekannt ist und fordern Sie Unterlagen an

Nach Entdeckung von Mängeln

  • Sofort reagieren: Warten Sie nicht ab, sondern reagieren Sie sofort nach Entdeckung
  • Beweise sichern: Dokumentieren Sie alles:
    • Fotos und Videos
    • E-Mails und Korrespondenz
    • Zeugenaussagen
    • Gutachten und Berichte
  • Anwalt einschalten: Beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt für Immobilienrecht
  • Außergerichtliche Einigung anstreben: Versuchen Sie zunächst eine außergerichtliche Einigung – oft schneller und günstiger
  • Fristen beachten: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: 1 Jahr ab Kenntnis (§ 124 BGB)

Für Verkäufer

Vor dem Verkauf

  • Offenlegungspflicht ernst nehmen: Verschweigen Sie keine bekannten Mängel – auch wenn diese im Vertrag erwähnt werden
  • Versammlungsprotokolle vollständig übergeben: Geben Sie alle Protokolle heraus, nicht nur ausgewählte
  • Gutachten und Berichte bereitstellen: Stellen Sie alle vorhandenen Gutachten und Handwerkerberichte zur Verfügung
  • Keine Verharmlosung: Verharmlosen Sie Probleme nicht ("ist alles in Ordnung", "nur kleine Sache")
  • Haftungsausschluss prüfen lassen: Lassen Sie Vertragsklauseln von einem Anwalt prüfen – Haftungsausschlüsse greifen nicht bei arglistiger Täuschung

Bei Vorwürfen

  • Ernst nehmen: Nehmen Sie Vorwürfe ernst und prüfen Sie diese sorgfältig
  • Rechtliche Beratung einholen: Beauftragen Sie einen Anwalt für Immobilienrecht
  • Vergleich erwägen: Prüfen Sie, ob ein Vergleich günstiger ist als ein Prozess:
    • Prozessrisiko
    • Kostenrisiko
    • Reputationsrisiko
    • Zeitaufwand
  • Schnell handeln: Je länger Sie warten, desto höher das Risiko einer Eskalation

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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