Die Kläger hatten den Beklagten wegen arglistiger Täuschung verklagt. Sie behaupteten, der Beklagte hätte sie über die Beschaffenheit eines 2015 erworbenen bebauten Grundstücks getäuscht. Im Exposé wurde angegeben, dass Haus und Keller zwischen 2000 und 2002 komplett und aufwendig saniert wurden. Streitgegenständlich war die mangelhafte Kellerabdichtung des Hauses. Der Beklagte argumentierte, dass keine spezifische Nutzung des Kellers vereinbart wurde und dass die Erwähnung einer Sauna im Kaufvertrag nur aus steuerlichen Gründen erfolgte.
Das Kammergericht Berlin entschied, dass der Beklagte Schadensersatz zahlen muss. Das Gericht betonte, dass man auch ohne Spezialkenntnisse über Kellerabdichtungen davon ausgehen kann, dass ein Keller, der nach 2000 aufwendig saniert wurde, trockene Wände haben sollte. Im vorliegenden Fall hielt jedoch die Feuchtigkeit in den Kellerwänden, die bereits seit 1995 bestand, immer noch an.
Eine falsche öffentliche Aussage über die Eigenschaft einer Sache führt zu einer Gewährleistungshaftung, es sei denn, der Verkäufer hat diese Aussage vor Vertragsabschluss in gleichwertiger Weise korrigiert. Dafür ist ein eindeutiger Hinweis notwendig.
Für Käufer
- ✓Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
- ✓Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
- ✓Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
- ✓Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
- ✓Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
- ✓Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung
Für Verkäufer
- ✓Aufklärungspflicht ernst nehmen
- ✓Bei Verdacht: Gutachten einholen
- ✓Transparenz schützt vor Haftung
- ✓Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
- ✓Alle bekannten Mängel dokumentieren
- ✓Rechtliche Beratung zur Absicherung

