Die Kläger hatten den Beklagten wegen arglistiger Täuschung verklagt. Sie behaupteten, der Beklagte hätte sie über die Beschaffenheit eines 2015 erworbenen bebauten Grundstücks getäuscht. Streitgegenständlich war die mangelhafte Kellerabdichtung des Hauses. Das Landgericht sprach ihnen Schadensersatz in Höhe von 144.800 Euro zu. Der Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass keine spezifische Nutzung des Kellers vereinbart wurde.
Das Kammergericht Berlin entschied, dass der Beklagte an den Kläger 97.244 Euro zahlen muss. Das Gericht stellte fest, dass eine Abdichtung, die nicht den anerkannten technischen Regeln entspricht, einen Sachmangel darstellen kann.
Der Käufer kann Schadensersatz für die Behebung der mangelhaften Kellerabdichtung verlangen, wenn im Exposé eine aufwendige Sanierung angegeben wurde.
Für Käufer
- ✓Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
- ✓Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
- ✓Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
- ✓Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
- ✓Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
- ✓Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung
Für Verkäufer
- ✓Aufklärungspflicht ernst nehmen
- ✓Bei Verdacht: Gutachten einholen
- ✓Transparenz schützt vor Haftung
- ✓Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
- ✓Alle bekannten Mängel dokumentieren
- ✓Rechtliche Beratung zur Absicherung

