Die Verkäufer ließen ein Einfamilienhaus errichten und rügten gegenüber dem Bauunternehmen, dass die Kellerabdichtung den Herstellerrichtlinien und der DIN 18195 widerspreche. Eine Nachbesserung erfolgte nicht. Sie veräußerten das Grundstück unter Gewährleistungsausschluss, ohne den Käufer über den Mangel zu informieren. Nach dem Kauf traten Feuchtigkeitsschäden auf.
Das OLG Brandenburg gab der Klage teilweise statt und bejahte eine arglistige Täuschung. Bei einem Grundstückskaufvertrag stellt eine unzureichende Bauwerksabdichtung, die zu Feuchtigkeitsschäden führt, einen erheblichen Mangel dar, der nicht verschwiegen werden darf.
Für Käufer
- ✓Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
- ✓Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
- ✓Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
- ✓Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
- ✓Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
- ✓Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung
Für Verkäufer
- ✓Aufklärungspflicht ernst nehmen
- ✓Bei Verdacht: Gutachten einholen
- ✓Transparenz schützt vor Haftung
- ✓Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
- ✓Alle bekannten Mängel dokumentieren
- ✓Rechtliche Beratung zur Absicherung

