Die Kläger erwarben ein älteres Fertighaus. Nach dem Kauf stellten sie fest, dass Asbest verbaut wurde. Sie verlangten Schadensersatz vom Verkäufer, da dieser nicht auf die Asbestverwendung hingewiesen hatte.
Das OLG Celle wies die Klage ab. Die Verwendung von Asbest war zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses nicht ungewöhnlich und im Außenbereich auch zulässig. Beim Kauf eines älteren Fertighauses müsse sich dem Käufer die Überlegung aufdrängen, dass Asbest verwendet worden sein könnte.
Für Käufer
- ✓Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
- ✓Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
- ✓Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
- ✓Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
- ✓Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
- ✓Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung
Für Verkäufer
- ✓Aufklärungspflicht ernst nehmen
- ✓Bei Verdacht: Gutachten einholen
- ✓Transparenz schützt vor Haftung
- ✓Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
- ✓Alle bekannten Mängel dokumentieren
- ✓Rechtliche Beratung zur Absicherung

