Im Maklerexposé wurde eine Doppelhaushälfte mit dem falschen Baujahr 1956 beworben, obwohl diese bereits 1913 errichtet worden war. Das Exposé war im Internet veröffentlicht worden. Die Käufer machten Ansprüche wegen des falschen Baujahrs geltend.
Das OLG Hamm entschied, dass die Abweichung grundsätzlich einen Sachmangel darstellen kann. Im konkreten Fall wurde die Klage jedoch abgewiesen, da eine vorsätzliche Täuschung des Verkäufers nicht nachweisbar war. Die Zeugenaussagen widersprachen sich. Mangels beweisbarer Arglist hatte der vereinbarte Gewährleistungsausschluss Vorrang.
Für Käufer
- ✓Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
- ✓Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
- ✓Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
- ✓Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
- ✓Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
- ✓Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung
Für Verkäufer
- ✓Aufklärungspflicht ernst nehmen
- ✓Bei Verdacht: Gutachten einholen
- ✓Transparenz schützt vor Haftung
- ✓Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
- ✓Alle bekannten Mängel dokumentieren
- ✓Rechtliche Beratung zur Absicherung

