Der Verkäufer erklärte bei der Besichtigung entdeckte Schimmelstellen mit einer Undichtigkeit des Dachs, die noch behoben würde. Nach dem Kauf entdeckten die Käufer massive Feuchtigkeitsschäden in zahlreichen Zimmern. Der Verkäufer hatte zuvor diverse bauliche Versuche zur Eindämmung der Feuchtigkeit unternommen.
Das OLG Koblenz bestätigte die Offenbarungspflicht bei Feuchtigkeitsschäden. Im konkreten Fall scheiterte die Klage jedoch an der nicht nachweisbaren Arglist des Verkäufers.
Für Käufer
- ✓Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
- ✓Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
- ✓Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
- ✓Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
- ✓Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
- ✓Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung
Für Verkäufer
- ✓Aufklärungspflicht ernst nehmen
- ✓Bei Verdacht: Gutachten einholen
- ✓Transparenz schützt vor Haftung
- ✓Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
- ✓Alle bekannten Mängel dokumentieren
- ✓Rechtliche Beratung zur Absicherung

