In den Dachstuhl des Hauses war in den 1950er Jahren der Blitz eingeschlagen und hatte einen Brand ausgelöst. Der Schaden war danach in Stand gesetzt worden, ohne dass es zu Beeinträchtigungen kam. Im Zuge von Renovierungsarbeiten stellte der Käufer den Brandschaden fest.
Das OLG Koblenz wies die Klage ab. Es besteht keine Offenbarungspflicht für einen Blitzeinschlag aus den 1950er Jahren, wenn die Schadhaftigkeit der Sanierung nicht offenkundig wurde und das Haus insgesamt als renovierungsbedürftig beschrieben worden ist.
Für Käufer
- ✓Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
- ✓Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
- ✓Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
- ✓Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
- ✓Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
- ✓Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung
Für Verkäufer
- ✓Aufklärungspflicht ernst nehmen
- ✓Bei Verdacht: Gutachten einholen
- ✓Transparenz schützt vor Haftung
- ✓Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
- ✓Alle bekannten Mängel dokumentieren
- ✓Rechtliche Beratung zur Absicherung

