OLG Köln Urteil 19 U 196/14

Umlaufender Setzriss im Obergeschoss als Sachmangel

OLG Köln • 23. Juni 2015 • Az.: 19 U 196/14

Schnellübersicht
Gericht
OLG Köln
Datum
23. Juni 2015
Aktenzeichen
19 U 196/14
Rechtsgebiet
Kaufrecht, Immobilienrecht
Mangeltyp
Bauschäden
Volltext
dejure.org
Der Fall im Detail

Durch Kaufvertrag vom 9.4.2014 erwarben die Kläger von der Beklagten ein Haus aus dem Baujahr 1975 zum Preis von 195.000 EUR mit ausgeschlossener Gewährleistung. Im Obergeschoss des Hauses befindet sich im oberen Wandbereich ein rundum laufender Setzriss. Die Kläger behaupteten, dass sie bei der Besichtigung ausdrücklich nach Mängeln gefragt hätten, der durch Bilder und Vorhänge verdeckte Riss jedoch nicht offenbart worden sei. Zur nachhaltigen Schadensbeseitigung sei ein Kostenaufwand von ca. 20.000 EUR erforderlich.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln gab der Anfechtungsklage statt. Unter Renovierung wird umgangssprachlich und bei der Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften eine Ausbesserung oder Wiederherstellung verstanden, der Setzriss kann aber durch solche Maßnahmen nicht dauerhaft behoben werden.

Checklisten für die Praxis

Für Käufer

  • Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
  • Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
  • Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
  • Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
  • Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
  • Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung

Für Verkäufer

  • Aufklärungspflicht ernst nehmen
  • Bei Verdacht: Gutachten einholen
  • Transparenz schützt vor Haftung
  • Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
  • Alle bekannten Mängel dokumentieren
  • Rechtliche Beratung zur Absicherung
Häufig gestellte Fragen

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