Durch Kaufvertrag vom 9.4.2014 erwarben die Kläger von der Beklagten ein Haus aus dem Baujahr 1975 zum Preis von 195.000 EUR mit ausgeschlossener Gewährleistung. Im Obergeschoss des Hauses befindet sich im oberen Wandbereich ein rundum laufender Setzriss. Die Kläger behaupteten, dass sie bei der Besichtigung ausdrücklich nach Mängeln gefragt hätten, der durch Bilder und Vorhänge verdeckte Riss jedoch nicht offenbart worden sei. Zur nachhaltigen Schadensbeseitigung sei ein Kostenaufwand von ca. 20.000 EUR erforderlich.
Das OLG Köln gab der Anfechtungsklage statt. Unter Renovierung wird umgangssprachlich und bei der Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften eine Ausbesserung oder Wiederherstellung verstanden, der Setzriss kann aber durch solche Maßnahmen nicht dauerhaft behoben werden.
Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten und Rückabwicklung verlangen, wenn ein wesentlicher Mangel wie ein umlaufender Setzriss arglistig verschwiegen wurde.
Für Käufer
- ✓Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
- ✓Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
- ✓Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
- ✓Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
- ✓Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
- ✓Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung
Für Verkäufer
- ✓Aufklärungspflicht ernst nehmen
- ✓Bei Verdacht: Gutachten einholen
- ✓Transparenz schützt vor Haftung
- ✓Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
- ✓Alle bekannten Mängel dokumentieren
- ✓Rechtliche Beratung zur Absicherung
