Die Verkäufer hatten 5 Jahre vor dem Verkauf den Dachstuhl teilweise renoviert und dabei Hausbockbefall festgestellt, der chemisch bekämpft wurde. Bei den Verkaufsgesprächen ließen sie diesen Umstand unerwähnt und informierten auch den Makler nicht, obwohl die Käufer explizit nach dem Grund für die Dachstuhlarbeiten gefragt hatten.
Das OLG München sah darin eine arglistige Täuschung, die den Gewährleistungsausschluss überwand. Der Verkäufer haftet auf Ersatz der Kosten für die Schädlingsbeseitigung und die Instandsetzung des Dachstuhls sowohl aus dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens als auch des Verschuldens bei Vertragsschluss.
Für Käufer
- ✓Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
- ✓Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
- ✓Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
- ✓Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
- ✓Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
- ✓Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung
Für Verkäufer
- ✓Aufklärungspflicht ernst nehmen
- ✓Bei Verdacht: Gutachten einholen
- ✓Transparenz schützt vor Haftung
- ✓Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
- ✓Alle bekannten Mängel dokumentieren
- ✓Rechtliche Beratung zur Absicherung

