Der Kläger erwarb vom Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Juli 2010 das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück für 300.000 EUR. Die Parteien vereinbarten einen Gewährleistungsausschluss, wobei der Verkäufer versicherte, dass ihm versteckte Sachmängel nicht bekannt sind. Das Gebäude stammt aus dem Jahr 1967. Nach Abschluss des Kaufvertrages stellte der Kläger fest, dass das Gebäude von einer Vielzahl von Mardern befallen war. Ein Zeuge – ehemaliger Mieter – hatte sich daran erinnert, dass er im Verlauf seiner von 2004 bis 2009 dauernden Mietzeit der Familie des Verkäufers mehrmals den Marderbefall mitgeteilt hatte.
Das OLG München gab der Klage des Käufers statt und bejahte eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, wenn ein bekannter Marderbefall arglistig verschwiegen wurde.
Für Käufer
- ✓Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
- ✓Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
- ✓Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
- ✓Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
- ✓Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
- ✓Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung
Für Verkäufer
- ✓Aufklärungspflicht ernst nehmen
- ✓Bei Verdacht: Gutachten einholen
- ✓Transparenz schützt vor Haftung
- ✓Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
- ✓Alle bekannten Mängel dokumentieren
- ✓Rechtliche Beratung zur Absicherung

