Im Exposé wurde das 1936 erbaute Haus als '2008 komplett renoviert' und mit 'Kellersanierung' bezeichnet. Nachdem der Käufer das Haus bezog, bemerkte er massive Schimmelbildung im Keller. Hierüber war er vom Verkäufer nicht aufgeklärt worden.
Das OLG Saarbrücken bejahte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Über Feuchtigkeitsschäden ist seitens des Verkäufers grundsätzlich aufzuklären. Der Verkäufer muss auch dann aufklären, wenn ein Sanierungsversuch zweifelhaft erscheint oder er zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet.
Für Käufer
- ✓Bodenuntersuchung vor Kauf verlangen
- ✓Altlastenkataster beim Umweltamt prüfen
- ✓Nachfragen bei Verdachtsmomenten (z.B. aufgefüllte Flächen, alte Industriestandorte)
- ✓Haftungsausschlüsse kritisch prüfen lassen
- ✓Unabhängiges Gutachten bei Altbauten
- ✓Rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung
Für Verkäufer
- ✓Aufklärungspflicht ernst nehmen
- ✓Bei Verdacht: Gutachten einholen
- ✓Transparenz schützt vor Haftung
- ✓Haftungsausschlüsse bei Arglist unwirksam
- ✓Alle bekannten Mängel dokumentieren
- ✓Rechtliche Beratung zur Absicherung

