Wie Sie rechtssicher auf Mängelvorwürfe des Käufers antworten
Wenn Sie als Verkäufer eine Mängelrüge erhalten, sollten Sie zeitnah, aber besonnen reagieren. Vermeiden Sie voreilige Schuldanerkenntnisse und prüfen Sie zunächst, ob der Gewährleistungsausschluss greift. Dokumentieren Sie Ihre Unwissenheit über den gerügten Mangel und widerlegen Sie Arglist-Vorwürfe mit Nachweisen. Holen Sie sich frühzeitig rechtliche Beratung, um Ihre Position zu stärken und kostspielige Fehler zu vermeiden.
Auch wenn die Mängelrüge Sie überrascht oder verärgert: Reagieren Sie nicht emotional. Nehmen Sie sich Zeit, die Vorwürfe zu prüfen und Ihre Optionen abzuwägen.
Wichtig: Antworten Sie zeitnah (innerhalb von 1-2 Wochen), aber überstürzen Sie nichts.
Lesen Sie den Kaufvertrag genau durch. Prüfen Sie insbesondere:
Kontaktieren Sie einen Anwalt für Immobilienrecht, bevor Sie antworten. Eine falsche Formulierung kann als Schuldanerkennung gewertet werden und Ihre Position schwächen.
Tipp: Viele Rechtsschutzversicherungen decken Immobilienstreitigkeiten ab.
Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen:
Betreff: Ihre Mängelrüge vom [Datum]
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],
vielen Dank für Ihr Schreiben vom [Datum], in dem Sie Mängel an der von Ihnen erworbenen Immobilie rügen.
Ich nehme Ihre Rüge zur Kenntnis und weise darauf hin, dass im notariellen Kaufvertrag vom [Datum] in § [Nummer] ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
Die von Ihnen gerügten Mängel waren mir zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt. Ich habe alle mir bekannten Umstände offenbart und auf Ihre Fragen wahrheitsgemäß geantwortet.
Eine arglistige Täuschung meinerseits liegt nicht vor. Ich weise Ihre Ansprüche daher zurück.
Sollten Sie dennoch Ansprüche geltend machen wollen, bitte ich Sie, diese konkret zu beziffern und zu begründen. Ich behalte mir vor, rechtliche Schritte einzuleiten, sollten Sie unbegründete Forderungen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
Berufen Sie sich auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Dieser schützt Sie vor Ansprüchen wegen einfacher Sachmängel.
Aber: Der Gewährleistungsausschluss greift nicht bei Arglist oder vereinbarter Beschaffenheit.
Arglist setzt positive Kenntnis oder zumindest bedingten Vorsatz voraus. Dokumentieren Sie, dass Sie den Mangel nicht kannten:
War der Mangel bei der Besichtigung offensichtlich erkennbar? Dann besteht keine Offenbarungspflicht.
Beispiel: Sichtbare Risse in der Fassade, feuchte Kellerwände, veraltete Elektrik
Prüfen Sie, ob die Ansprüche des Käufers bereits verjährt sind:
Wenn die Rechtslage unklar ist oder ein Prozess droht, kann ein Vergleichdie bessere Lösung sein. Verhandeln Sie über eine angemessene Minderung oder Kostenbeteiligung.
Vorteil: Sie vermeiden ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren.
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